Asphaltmischanlage – Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision abgewiesen

Nach einer Entscheidung vom 16.09.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 19.12.2014 zurückgewiesen.

Datails dazu in einer Pressemitteilung vom LRA Rosenheim vom 14.10.2015:
„Die Gesamtkohlenstoffemissionen in der Asphaltmischanlage in Nußdorf müssen kontinuierlich gemessen werden. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig wies die Beschwerde der Inn-Asphalt-Mischwerke GmbH gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurück.
Das bedeutet, die vom Landratsamt Rosenheim in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung festgelegte kontinuierliche Messung von Gesamtkohlenstoff im gereinigten Abgas ist endgültig rechtswirksam. Die mutmaßlichen Luftverunreinigungen müssen durchgehend ermittelt, registriert und ausgewertet werden. Darüber hinaus müssen, um die Ergebnisse bewerten zu können, ständig Abgastemperatur, Feuchtegehalt, Druck und Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas festgestellt werden. Dem Sachgebiet Immissionsschutz im Rosenheimer Landratsamt ist es damit erstmals in Deutschland gelungen, eine solche Auflage in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Betrieb einer Asphaltmischanlage festzuschreiben.
Anlass war die Umstellung der Befeuerung der Anlage in Nußdorf von Heizöl auf Braunkohlestaub. Das Verwaltungsgericht München hob die vom Landratsamt Rosenheim erlassene Anordnung der kontinuierlichen Messung in erster Instanz auf. Dagegen ging das Landratsamt Rosenheim in Berufung und bekam beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Recht. Zudem ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Revision gegen sein Urteil nicht zu. Die Beschwerde der Inn-Asphalt-Mischwerke GmbH gegen die Nichtzulassung der Revision scheiterte jetzt.
Dieses Verfahren hat Folgen, denn zukünftig lassen sich die Immissionen solcher Anlagen im Sinne des Umweltschutzes besser überwachen. Allein in Bayern gibt es rund 130 genehmigungsbedürftige Asphaltmischanlagen.“

Die veröffentlichte Fassung des BVG Beschlusses und auch die darauf bezugnehmende Entscheidung vom BVGH zur Gesamtkohlenstoffmessung vom Dezember 2014 steht zum Nachlesen auch im Downloadbereich bereit.